§ 940 BGBUnterbrechung durch Besitzverlust
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2: Ersitzung
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 940, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 940 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 940 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Ersitzung“
- § 937 BGB Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
- § 938 BGB Vermutung des Eigenbesitzes
- § 939 BGB Hemmung der Ersitzung
- § 940 BGB Unterbrechung durch Besitzverlust
- § 941 BGB Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
- § 942 BGB Wirkung der Unterbrechung
- § 943 BGB Ersitzung bei Rechtsnachfolge
- § 944 BGB Erbschaftsbesitzer
- § 945 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
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