§ 941 BGBUnterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2: Ersitzung
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 941, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 941 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 941 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Ersitzung“
- § 937 BGB Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
- § 938 BGB Vermutung des Eigenbesitzes
- § 939 BGB Hemmung der Ersitzung
- § 940 BGB Unterbrechung durch Besitzverlust
- § 941 BGB Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
- § 942 BGB Wirkung der Unterbrechung
- § 943 BGB Ersitzung bei Rechtsnachfolge
- § 944 BGB Erbschaftsbesitzer
- § 945 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
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