Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 941 BGBUnterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2: Ersitzung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 941 BGB (amtliche Fassung)

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 941, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 941 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 941 Abs. 1 S. 1 BGB

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