§ 939 BGBHemmung der Ersitzung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2: Ersitzung
(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 939, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 939 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 939 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Ersitzung“
- § 937 BGB Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
- § 938 BGB Vermutung des Eigenbesitzes
- § 939 BGB Hemmung der Ersitzung
- § 940 BGB Unterbrechung durch Besitzverlust
- § 941 BGB Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
- § 942 BGB Wirkung der Unterbrechung
- § 943 BGB Ersitzung bei Rechtsnachfolge
- § 944 BGB Erbschaftsbesitzer
- § 945 BGB Erlöschen von Rechten Dritter
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