Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 842 BGBUmfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 842 BGB (amtliche Fassung)

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 842, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 842 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 842 Abs. 1 S. 1 BGB

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