Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 825 BGBBestimmung zu sexuellen Handlungen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 825 BGB (amtliche Fassung)

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 825, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 825 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 825 Abs. 1 S. 1 BGB

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