§ 829 BGBErsatzpflicht aus Billigkeitsgründen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 829, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 829 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 829 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 27: Unerlaubte Handlungen“
- § 823 BGB Schadensersatzpflicht
- § 824 BGB Kreditgefährdung
- § 825 BGB Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828 BGB Minderjährige
- § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830 BGB Mittäter und Beteiligte
- § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833 BGB Haftung des Tierhalters
- § 834 BGB Haftung des Tieraufsehers
- § 835 BGB
- § 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers
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