§ 824 BGBKreditgefährdung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 824, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 824 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 824 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 27: Unerlaubte Handlungen“
- § 823 BGB Schadensersatzpflicht
- § 824 BGB Kreditgefährdung
- § 825 BGB Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828 BGB Minderjährige
- § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830 BGB Mittäter und Beteiligte
- § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833 BGB Haftung des Tierhalters
- § 834 BGB Haftung des Tieraufsehers
- § 835 BGB
- § 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.