§ 841 BGBAusgleichung bei Beamtenhaftung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 841, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 841 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 841 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 27: Unerlaubte Handlungen“
- § 823 BGB Schadensersatzpflicht
- § 824 BGB Kreditgefährdung
- § 825 BGB Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828 BGB Minderjährige
- § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830 BGB Mittäter und Beteiligte
- § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833 BGB Haftung des Tierhalters
- § 834 BGB Haftung des Tieraufsehers
- § 835 BGB
- § 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers
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