§ 808 BGBNamenspapiere mit Inhaberklausel
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 808, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 808 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 808 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber“
- § 793 BGB Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794 BGB Haftung des Ausstellers
- § 795 BGB
- § 796 BGB Einwendungen des Ausstellers
- § 797 BGB Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798 BGB Ersatzurkunde
- § 799 BGB Kraftloserklärung
- § 800 BGB Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801 BGB Erlöschen; Verjährung
- § 802 BGB Zahlungssperre
- § 803 BGB Zinsscheine
- § 804 BGB Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805 BGB Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806 BGB Umschreibung auf den Namen
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