§ 809 BGBBesichtigung einer Sache
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 25: Vorlegung von Sachen
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 809, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 809 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 809 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 25: Vorlegung von Sachen“
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