§ 805 BGBNeue Zins- und Rentenscheine
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 805, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 805 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 805 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber“
- § 793 BGB Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794 BGB Haftung des Ausstellers
- § 795 BGB
- § 796 BGB Einwendungen des Ausstellers
- § 797 BGB Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798 BGB Ersatzurkunde
- § 799 BGB Kraftloserklärung
- § 800 BGB Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801 BGB Erlöschen; Verjährung
- § 802 BGB Zahlungssperre
- § 803 BGB Zinsscheine
- § 804 BGB Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805 BGB Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806 BGB Umschreibung auf den Namen
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