§ 803 BGBZinsscheine
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber
(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 803, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 803 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 803 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber“
- § 793 BGB Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794 BGB Haftung des Ausstellers
- § 795 BGB
- § 796 BGB Einwendungen des Ausstellers
- § 797 BGB Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798 BGB Ersatzurkunde
- § 799 BGB Kraftloserklärung
- § 800 BGB Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801 BGB Erlöschen; Verjährung
- § 802 BGB Zahlungssperre
- § 803 BGB Zinsscheine
- § 804 BGB Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805 BGB Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806 BGB Umschreibung auf den Namen
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