§ 800 BGBWirkung der Kraftloserklärung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 800, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 800 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 800 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber“
- § 793 BGB Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 794 BGB Haftung des Ausstellers
- § 795 BGB
- § 796 BGB Einwendungen des Ausstellers
- § 797 BGB Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
- § 798 BGB Ersatzurkunde
- § 799 BGB Kraftloserklärung
- § 800 BGB Wirkung der Kraftloserklärung
- § 801 BGB Erlöschen; Verjährung
- § 802 BGB Zahlungssperre
- § 803 BGB Zinsscheine
- § 804 BGB Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
- § 805 BGB Neue Zins- und Rentenscheine
- § 806 BGB Umschreibung auf den Namen
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