Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 754 BGBVerkauf gemeinschaftlicher Forderungen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 754 BGB (amtliche Fassung)

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 754, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 754 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 754 Abs. 1 S. 1 BGB

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