§ 754 BGBVerkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 754, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 754 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 754 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 17: Gemeinschaft“
- § 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
- § 742 BGB Gleiche Anteile
- § 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
- § 744 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747 BGB Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748 BGB Lasten- und Kostentragung
- § 749 BGB Aufhebungsanspruch
- § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751 BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752 BGB Teilung in Natur
- § 753 BGB Teilung durch Verkauf
- § 754 BGB Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
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