Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 741 BGBGemeinschaft nach Bruchteilen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 741 BGB (amtliche Fassung)

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 741, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 741 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 741 Abs. 1 S. 1 BGB

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