§ 749 BGBAufhebungsanspruch
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 749, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 749 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 749 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 17: Gemeinschaft“
- § 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
- § 742 BGB Gleiche Anteile
- § 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
- § 744 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747 BGB Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748 BGB Lasten- und Kostentragung
- § 749 BGB Aufhebungsanspruch
- § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751 BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752 BGB Teilung in Natur
- § 753 BGB Teilung durch Verkauf
- § 754 BGB Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
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