§ 751 BGBAusschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 751, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 751 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 751 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 17: Gemeinschaft“
- § 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
- § 742 BGB Gleiche Anteile
- § 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
- § 744 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747 BGB Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748 BGB Lasten- und Kostentragung
- § 749 BGB Aufhebungsanspruch
- § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751 BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752 BGB Teilung in Natur
- § 753 BGB Teilung durch Verkauf
- § 754 BGB Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
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