§ 755 BGBBerichtigung einer Gesamtschuld
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 755, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 755 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 755 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 17: Gemeinschaft“
- § 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
- § 742 BGB Gleiche Anteile
- § 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
- § 744 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745 BGB Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747 BGB Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748 BGB Lasten- und Kostentragung
- § 749 BGB Aufhebungsanspruch
- § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751 BGB Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752 BGB Teilung in Natur
- § 753 BGB Teilung durch Verkauf
- § 754 BGB Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.