§ 722 BGBZwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 722, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 722 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 722 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“
- § 719 BGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 720 BGB Vertretung der Gesellschaft
- § 721 BGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 721a BGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 721b BGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 722 BGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
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