§ 721b BGBEinwendungen und Einreden des Gesellschafters
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 721b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 721b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 721b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“
- § 719 BGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 720 BGB Vertretung der Gesellschaft
- § 721 BGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 721a BGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 721b BGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 722 BGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
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