§ 721a BGBHaftung des eintretenden Gesellschafters
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 721a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 721a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 721a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“
- § 719 BGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 720 BGB Vertretung der Gesellschaft
- § 721 BGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 721a BGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 721b BGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 722 BGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
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