§ 720 BGBVertretung der Gesellschaft
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.
(2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
(4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden.
(5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 720, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 720 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 720 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“
- § 719 BGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 720 BGB Vertretung der Gesellschaft
- § 721 BGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 721a BGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 721b BGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 722 BGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
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