§ 721 BGBPersönliche Haftung der Gesellschafter
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 721, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 721 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 721 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“
- § 719 BGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 720 BGB Vertretung der Gesellschaft
- § 721 BGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 721a BGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 721b BGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 722 BGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
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