§ 700 BGBUnregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14: Verwahrung
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 700, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 700 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 700 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 14: Verwahrung“
- § 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689 BGB Vergütung
- § 690 BGB Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691 BGB Hinterlegung bei Dritten
- § 692 BGB Änderung der Aufbewahrung
- § 693 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 694 BGB Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695 BGB Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696 BGB Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697 BGB Rückgabeort
- § 698 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 700 BGB Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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