Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 693 BGBErsatz von Aufwendungen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14: Verwahrung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 693 BGB (amtliche Fassung)

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 693, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 693 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 693 Abs. 1 S. 1 BGB

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