§ 693 BGBErsatz von Aufwendungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14: Verwahrung
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 693, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 693 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 693 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 14: Verwahrung“
- § 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689 BGB Vergütung
- § 690 BGB Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691 BGB Hinterlegung bei Dritten
- § 692 BGB Änderung der Aufbewahrung
- § 693 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 694 BGB Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695 BGB Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696 BGB Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697 BGB Rückgabeort
- § 698 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 700 BGB Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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