Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 695 BGBRückforderungsrecht des Hinterlegers

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14: Verwahrung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 695 BGB (amtliche Fassung)

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 695, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 695 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 695 Abs. 1 S. 1 BGB

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