§ 696 BGBRücknahmeanspruch des Verwahrers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14: Verwahrung
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 696, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 696 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 696 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 14: Verwahrung“
- § 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689 BGB Vergütung
- § 690 BGB Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691 BGB Hinterlegung bei Dritten
- § 692 BGB Änderung der Aufbewahrung
- § 693 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 694 BGB Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695 BGB Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696 BGB Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697 BGB Rückgabeort
- § 698 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 700 BGB Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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