§ 694 BGBSchadensersatzpflicht des Hinterlegers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14: Verwahrung
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 694, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 694 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 694 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 14: Verwahrung“
- § 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- § 689 BGB Vergütung
- § 690 BGB Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- § 691 BGB Hinterlegung bei Dritten
- § 692 BGB Änderung der Aufbewahrung
- § 693 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 694 BGB Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
- § 695 BGB Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- § 696 BGB Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- § 697 BGB Rückgabeort
- § 698 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 699 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 700 BGB Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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