§ 686 BGBIrrtum über die Person des Geschäftsherrn
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 686, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 686 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 686 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag“
- § 677 BGB Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679 BGB Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681 BGB Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682 BGB Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 684 BGB Herausgabe der Bereicherung
- § 685 BGB Schenkungsabsicht
- § 686 BGB Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687 BGB Unechte Geschäftsführung
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