§ 681 BGBNebenpflichten des Geschäftsführers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 681, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 681 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 681 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag“
- § 677 BGB Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679 BGB Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681 BGB Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682 BGB Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 684 BGB Herausgabe der Bereicherung
- § 685 BGB Schenkungsabsicht
- § 686 BGB Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687 BGB Unechte Geschäftsführung
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