§ 682 BGBFehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 682, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 682 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 682 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag“
- § 677 BGB Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679 BGB Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681 BGB Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682 BGB Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 684 BGB Herausgabe der Bereicherung
- § 685 BGB Schenkungsabsicht
- § 686 BGB Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687 BGB Unechte Geschäftsführung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.