Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 682 BGBFehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 682 BGB (amtliche Fassung)

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 682, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 682 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 682 Abs. 1 S. 1 BGB

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