§ 684 BGBHerausgabe der Bereicherung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 684, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 684 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 684 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag“
- § 677 BGB Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679 BGB Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681 BGB Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682 BGB Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 684 BGB Herausgabe der Bereicherung
- § 685 BGB Schenkungsabsicht
- § 686 BGB Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687 BGB Unechte Geschäftsführung
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