§ 679 BGBUnbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 679, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 679 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 679 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag“
- § 677 BGB Pflichten des Geschäftsführers
- § 678 BGB Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
- § 679 BGB Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
- § 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
- § 681 BGB Nebenpflichten des Geschäftsführers
- § 682 BGB Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- § 683 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 684 BGB Herausgabe der Bereicherung
- § 685 BGB Schenkungsabsicht
- § 686 BGB Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- § 687 BGB Unechte Geschäftsführung
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