§ 674 BGBFiktion des Fortbestehens
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 674, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 674 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 674 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Auftrag“
- § 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663 BGB Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665 BGB Abweichung von Weisungen
- § 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667 BGB Herausgabepflicht
- § 668 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669 BGB Vorschusspflicht
- § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 671 BGB Widerruf; Kündigung
- § 672 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673 BGB Tod des Beauftragten
- § 674 BGB Fiktion des Fortbestehens
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