§ 667 BGBHerausgabepflicht
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 667, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 667 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 667 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Auftrag“
- § 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663 BGB Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665 BGB Abweichung von Weisungen
- § 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667 BGB Herausgabepflicht
- § 668 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669 BGB Vorschusspflicht
- § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 671 BGB Widerruf; Kündigung
- § 672 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673 BGB Tod des Beauftragten
- § 674 BGB Fiktion des Fortbestehens
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.