§ 671 BGBWiderruf; Kündigung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 671, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 671 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 671 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Auftrag“
- § 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663 BGB Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665 BGB Abweichung von Weisungen
- § 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667 BGB Herausgabepflicht
- § 668 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669 BGB Vorschusspflicht
- § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 671 BGB Widerruf; Kündigung
- § 672 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673 BGB Tod des Beauftragten
- § 674 BGB Fiktion des Fortbestehens
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