§ 669 BGBVorschusspflicht
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 669, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 669 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 669 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Auftrag“
- § 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663 BGB Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665 BGB Abweichung von Weisungen
- § 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667 BGB Herausgabepflicht
- § 668 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669 BGB Vorschusspflicht
- § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 671 BGB Widerruf; Kündigung
- § 672 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673 BGB Tod des Beauftragten
- § 674 BGB Fiktion des Fortbestehens
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