§ 664 BGBUnübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 664, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 664 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 664 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Auftrag“
- § 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- § 663 BGB Anzeigepflicht bei Ablehnung
- § 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- § 665 BGB Abweichung von Weisungen
- § 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- § 667 BGB Herausgabepflicht
- § 668 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
- § 669 BGB Vorschusspflicht
- § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
- § 671 BGB Widerruf; Kündigung
- § 672 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 673 BGB Tod des Beauftragten
- § 674 BGB Fiktion des Fortbestehens
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.