§ 572 BGBVereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 572, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 572 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 572 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 568 BGB Form und Inhalt der Kündigung
- § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
- § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
- § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
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