Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 572 BGBVereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 572 BGB (amtliche Fassung)

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 572, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 572 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 572 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“

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  • § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
  • § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
  • § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

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