§ 568 BGBForm und Inhalt der Kündigung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
(+++ § 568 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 568, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 568 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 568 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 568 BGB Form und Inhalt der Kündigung
- § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
- § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
- § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
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