§ 570 BGBAusschluss des Zurückbehaltungsrechts
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 570, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 570 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 570 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 568 BGB Form und Inhalt der Kündigung
- § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
- § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
- § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.