Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 570 BGBAusschluss des Zurückbehaltungsrechts

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 570 BGB (amtliche Fassung)

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 570, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 570 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 570 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“

  • § 568 BGB Form und Inhalt der Kündigung
  • § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
  • § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
  • § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

Alle Paragraphen des BGB →

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