§ 571 BGBWeiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 571, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 571 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 571 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 568 BGB Form und Inhalt der Kündigung
- § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
- § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
- § 572 BGB Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
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