§ 562d BGBPfändung durch Dritte
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 562d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 562d BGB · Absatz/Satz anfügen: § 562d Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters“
- § 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts
- § 562a BGB Erlöschen des Vermieterpfandrechts
- § 562b BGB Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
- § 562c BGB Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
- § 562d BGB Pfändung durch Dritte
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