§ 563 BGBEintrittsrecht bei Tod des Mieters
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 563, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 563 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 563 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien“
- § 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563a BGB Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563b BGB Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 565 BGB Gewerbliche Weitervermietung
- § 566 BGB Kauf bricht nicht Miete
- § 566a BGB Mietsicherheit
- § 566b BGB Vorausverfügung über die Miete
- § 566c BGB Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566d BGB Aufrechnung durch den Mieter
- § 566e BGB Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567 BGB Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567a BGB Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567b BGB Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
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