§ 562a BGBErlöschen des Vermieterpfandrechts
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 562a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 562a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 562a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters“
- § 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts
- § 562a BGB Erlöschen des Vermieterpfandrechts
- § 562b BGB Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
- § 562c BGB Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
- § 562d BGB Pfändung durch Dritte
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