§ 562 BGBUmfang des Vermieterpfandrechts
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 562, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 562 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 562 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters“
- § 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts
- § 562a BGB Erlöschen des Vermieterpfandrechts
- § 562b BGB Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
- § 562c BGB Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
- § 562d BGB Pfändung durch Dritte
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