§ 562b BGBSelbsthilferecht, Herausgabeanspruch
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 562b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 562b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 562b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters“
- § 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts
- § 562a BGB Erlöschen des Vermieterpfandrechts
- § 562b BGB Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
- § 562c BGB Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
- § 562d BGB Pfändung durch Dritte
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