§ 505c BGBWeitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
- 1.
- bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und
- 2.
- sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und
- 3.
- Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 505c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 505c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 505c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“
- § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
- § 492a BGB Kopplungsgeschäfte
- § 492b BGB Zulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
- § 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501 BGB Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
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