§ 327p BGBWeitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a: Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte
(1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte
- 1.
- außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben,
- 2.
- ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen,
- 3.
- vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
- 4.
- vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 327p, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 327p BGB · Absatz/Satz anfügen: § 327p Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte“
- § 327 BGB Anwendungsbereich
- § 327a BGB Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 327b BGB Bereitstellung digitaler Produkte
- § 327c BGB Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327d BGB Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327e BGB Produktmangel
- § 327f BGB Aktualisierungen
- § 327g BGB Rechtsmangel
- § 327h BGB Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
- § 327i BGB Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327j BGB Verjährung
- § 327k BGB Beweislastumkehr
- § 327l BGB Nacherfüllung
- § 327m BGB Vertragsbeendigung und Schadensersatz
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.