§ 327a BGBAnwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2a: Verträge über digitale Produkte › Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte
(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen). Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 327a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 327a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 327a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte“
- § 327 BGB Anwendungsbereich
- § 327a BGB Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen
- § 327b BGB Bereitstellung digitaler Produkte
- § 327c BGB Rechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327d BGB Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte
- § 327e BGB Produktmangel
- § 327f BGB Aktualisierungen
- § 327g BGB Rechtsmangel
- § 327h BGB Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
- § 327i BGB Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327j BGB Verjährung
- § 327k BGB Beweislastumkehr
- § 327l BGB Nacherfüllung
- § 327m BGB Vertragsbeendigung und Schadensersatz
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